der Gemeinde Obertaufkirchen vom 12. Oktober 2011
I. Ehrungen der Gemeinde Obertaufkirchen
§ 1
Für besonders verdiente Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Obertaufkirchen sieht die Gemeinde folgende Ehrungen vor:
a) Ehrenbürgerschaft (Art. 16 Abs. 1 GO):Die Entscheidung über die Ernennung
zum Ehrenbürger trifft der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.
b) Verleihung der Bürgermedaille der Gemeinde Obertaufkirchen,
c) Verleihung der Ehrennadel der Gemeinde Obertaufkirchen,
d) Überreichung einer Urkunde verbunden mit einem Sach- oder Geldgeschenk.
II. Bürgermedaille der Gemeinde Obertaufkirchen
§ 2
Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern, die sich in herausgehobenem Maße ehrenamtlich zum Wohl des Gemeinwesens engagieren, z.B. in der Jugendarbeit, der Behindertenpflege, der Seniorenhilfe oder im Bereich der Heimat-, Kultur- und Brauchtumspflege, kann die Bürgermedaille der Gemeinde Obertaufkirchen verliehen werden.
§ 3
(1) Langjährig aktiven und verdienten Vorstandsmitgliedern örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Organisationen mit kulturellen, sportlichen, sozialen oder anderen gemeinnützigen Zielen sowie Personen, die in solchen Einrichtungen über viele Jahre hinweg eine andere verantwortungsvolle und arbeitsintensive Tätigkeit verrichten, die besonders zu würdigen ist (z.B. Jugendarbeit u. ä.), kann auf Vorschlag des Vereines unter den in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen die Bürgermedaille der Gemeinde Obertaufkirchen verliehen werden.
(2) Mit der Bürgermedaille können Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Obertaufkirchen ausge-zeichnet werden, die als Mitglied eines im Gebiet der Gemeinde Obertaufkirchen ansässigen Vereines, (Orts-)Verbandes oder einer sonstigen Organisation mit kulturellen, sportlichen, sozialen oder anderen gemeinnützigen Zielen (im Folgenden: Verein) mindestens 20 Jahre
a) als Erster Vorstand, Zweiter Vorstand oder Erster Kassier in diesem Verein tätig sind
oder
b) über mindestens den gleichen Zeitraum hinweg in diesem Verein
eine andere besonders verantwortungsvolle oder arbeitsintensive
Tätigkeit verrichten, die besonders zu würdigen ist (z.B. Jugendarbeit u.ä.)
Mehrere Tätigkeiten bei verschiedenen Vereinen werden nicht zusammengezählt.
(3) Die Vereine schlagen die zu ehrenden Funktionäre jeweils bis zum 31. März eines Jahres der Gemeinde vor; die Vorschläge sind zu begründen. Jeder Verein kann pro Jahr einen Funktionär zur Ehrung vorschlagen. Voraussetzung für die Verleihung der Bürgermedaille ist, dass der zu Ehrende seine ehrenamtliche Tätigkeit in dem Verein im Zeitpunkt der Ehrung noch ausübt oder nicht vor dem der Ehrung vorhergehenden Jahr beendet hat.
(4) Es können pro Jahr bis zu fünf Vereinsfunktionäre mit der Bürgermedaille geehrt werden.
(5) Vorschläge, die die Voraussetzungen für eine Ehrung nach den Absätzen 1 bis 3 grundsätzlich erfüllen, jedoch im jeweiligen Jahr der Antragstellung nicht zum Zuge kommen, werden für das kommende Jahr vorgemerkt; eines neuen Antrages bedarf es nicht. Der vorgemerkte Vorschlag wird auf das Vorschlagsrecht des betreffenden Vereins im kommenden Jahr nicht angerechnet, der betreffende Verein kann somit im kommenden Jahr einen weiteren Vorschlag einreichen.
§ 4
(1) Die Entscheidung über die Verleihung der Bürgermedaille trifft der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Die Bürgermedaille ist in Silber geprägt. Sie trägt auf der Vorderseite das Wappen der Gemeinde mit der Umschrift "Bürgermedaille" und "Gemeinde Obertaufkirchen". Die Rückseite trägt die Aufschrift "Für Verdienste um das öffentliche Wohl".
(3) Die Bürgermedaille wird in angemessener Form zusammen mit einer Ehrenurkunde überreicht. Die Urkunde hat folgenden Wortlaut:
"... (Name) ... hat sich um die Gemeinde Obertaufkirchen verdient gemacht. Der Gemeinderat hat ihr/ihm deshalb mit Beschluss vom ... (Datum) ... in dankbarer Anerkennung die Bürgermedaille verliehen.
(Ort), (Datum)
(Name)
Erster Bürgermeister"
(4) Die Verleihung kann wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates.
III. Ehrung von Altersjubilaren
§ 5
(1) Altersjubilare erhalten
a) ab Vollendung des 80. Lebensjahres in Abständen von fünf Jahren,
b) ab Vollendung des 95. Lebensjahres im Abstand von einem Jahr
ein Sachgeschenk in angemessenem Wert, das in begründeten Fällen auch als Geldgeschenk gewährt werden kann.
(2) Altersjubilare, die das 60., 70. oder 75. Lebensjahr vollenden, erhalten jeweils ein Glückwunschschreiben der Gemeinde Obertaufkirchen.
(3) Ehejubilare erhalten beim 50-, 60- und 65-jährigen Ehejubiläum ein Sachgeschenk in angemessenem Wert, das in begründeten Fällen auch als Geldgeschenk gewährt werden kann.
(4) Ehejubilare, die das 25- und 40-jährige Ehejubiläum erreichen, erhalten jeweils ein Glückwunschschreiben der Gemeinde Obertaufkirchen.
IV. Ehrung herausragender Leistungen im Sport
§ 6
(1) Sportler, die Gemeindeangehörige der Gemeinde Obertaufkirchen oder Mitglied einer Mannschaft eines im Gebiet der Gemeinde Obertaufkirchen ansässigen Sportvereins sind, können für herausragende sportliche Leistungen mit der Ehrennadel der Gemeinde Obertaufkirchen geehrt werden.
(2) Als herausragende sportliche Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere:
Einzelwettbewerb