Vorl. Protokoll der Gemeinderatsitzung 10/2010
vom 11. August 2010
Bericht aus der öffentlichen Gemeinderatsitzung
am: Mittwoch, 11. August 2010, um 19.30 Uhr
im: Sitzungssaal, Gemeindehaus in Obertaufkirchen
Die 14 Mitglieder waren ordnungsgemäß geladen
Anwesend waren: 1. Bürgermeister Franz Ehgartner (Vorsitzender)
Schriftführer: VOI Landgraf
Gemeinderäte:
- Folger, Renate
- Jungwirth, Erich
- Lentner, Andreas
- Maier, Rudolf
- Mailhammer, Helmut
- Sax Siegfried
- Schwarzenböck, Johann
- Stimmer, Ulrich
- Thalmeier, Georg (ab TOP 3)
- Wieser, Georg
- Wimmer Michael jun.
- Zeug, Erwin
Nichtanwesend waren:
- Hanslmaier Martin (entschuldigt)
- Kirschner Martin (entschuldigt)
Zusätzlich anwesend war: Herr Architekt Schwarzenböck zu TOP 6 bis 8
A. Öffentliche Sitzung
1. Genehmigung der Tagesordnung
Beschluss:
AE: 13:0
2. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 28.07.2010 (öffentl. Teil)
Beschluss:
Die Sitzungsniederschrift wird wie vorgelegt genehmigt.
AE: 13:0
3. Bestellung eines weiteren Feldgeschworenen
Vortrag:
Als Feldgeschworene zu Abmarkungsterminen sind zurzeit die Bauhofmitarbeiter Herr Hubert Maier und Herr Martin Untergehrer sowie der ehemalige Bauhofmitarbeiter, Herr Georg Müller, eingesetzt. Da es gelegentlich zu Engpässen kommt, ist es notwendig, weitere Personen für diese Aufgabe zu benennen.
Die Aufgabe der Nachwahl obliegt gemäß Art. 12 Abs. 3 Abmarkungsgesetz dem Gemeinderat. Nach einem persönlichen Gespräch haben sich Herr Rupert Eichner, Oberweinberg 2, 84419 Obertaufkirchen, sowie Herr Franz Schwarzenböck, Lindenstraße 23, 84419 Obertaufkirchen, bereit erklärt, das Amt des Feldgeschworenen zu übernehmen.
Die vorgenannten Personen erfüllen die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß Nr. 16 der Feldgeschworenen-Bekanntmachung. Die Wahl erfolgt, sofern niemand widerspricht, durch Zuruf oder durch Zeichen, ansonsten durch schriftliche Stimmabgabe.
Der Gemeinderat entschied sich für folgende Lösung: Abstimmung durch Handzeichen
Bürgermeister Franz Ehgartner forderte den Gemeindrat auf, über die Wahl durch Handzeichen abzustimmen. Hieraus ging folgendes Abstimmungsergebnis vor.
Abstimmungsergebnis
1. Eichner Rupert
13:0
2. Schwarzenböck Franz
12:0
Gemeinderat Johann Schwarzenböck nahm zu 2. gem. Art. 49 GO an Beratung und Abstimmung nicht teil.
Bürgermeister Franz Ehgartner wird beauftragt, die im Vollzug dieser Wahl notwendige Verpflichtung vorzunehmen.
4. Antrag der Freiwilligen Feuerwehr Oberornau auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus Anlass des 30-jährigen Gründungsfestes der Jugendfeuerwehr Oberornau am 24., 26. und 27.09.2010 in Oberornau;
Vortrag:
Herr Sebastian Lentner, Mühlwinkel 18, 84419 Obertaufkirchen, OT Oberornau, stellt in seiner Funktion als 1. Vorsitzender der Freiwilligen Feuerwehr Oberornau bei der Gemeinde mit Schreiben vom 12.08.2010 Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gemäß § 12 Abs. 1 GastG. Anlass hierfür ist die Veranstaltung einer Discoparty im Rahmen der 30-Jahr-Feier der Jugendfeuerwehr am Freitag, 24.09.2010, 20.00 Uhr bis 02.00 Uhr, sowie die Durchführung eines Spiel ohne Grenzen am Sonntag, 26.09.2010, 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr. Für Montag, 27.09.2010 von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist als Abschluss ein Kesselfleischessen vorgesehen. Die Veranstaltungen sollen in der ehemaligen Braunhalle stattfinden. Die Verwaltung hat die notwendigen Auflagen und Hinweise mit den Fachstellen abgestimmt. Diese wurden dem Gemeinderat bekannt gegeben.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem im Sachvortrag genannten Antrag des Gaststättenbetriebs am Freitag, 24.09.2010, 20.00 Uhr bis 02.00 Uhr, am Sonntag, 26.09.2010, 09.00 Uhr bis 21.00 Uhr, sowie am Montag, 27.09.2010 von 18.00 Uhr bis 24.00 Uhr, zu. Die Auflagen und Hinweise sind Bestandteil der Genehmigung.
AE: 13:0
5. Vollzug des BauGB
6. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Strass“ nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB);
Vortrag:
Bereits in seiner Sitzung vom 14.07.2010 beschloss der Gemeinderat die Errichtung eines Kinderkrippenanbaus an das bestehende Kindergartengebäude.
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben, nach denen Eltern ab 2013 ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige gegenüber den Kommunen gewährt wird, beteiligt sich der Bund in den Jahren 2008 bis 2013 mit 2,15 Mrd. € an den Investitionskosten für den Ausbau der Betreuungsangebote. Für Bayern stellt der Bund im Rahmen des Investitionsprogramms bis 2013 insgesamt 340 Mio. € zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stockt diese Mittel um weitere 160 Mio. € auf.
Mit einem Sonderprogramm des Freistaats werden abhängig von der Finanzkraft der Kommune zwischen 60 und 80 Prozent der nach dem FAG-Standard zuweisungsfähigen Kosten (die förderfähigen Kosten betragen derzeit pro qm zuweisungsfähiger Hauptnutzfläche 3.420 €) gefördert. Hinzu kommt eine Ausstattungspauschale in Höhe von 1.250 € pro Kind.
In Bayern sollen auf diese Weise bis 2013 durchschnittlich für etwa 31 Prozent der unter Dreijährigen Betreuungsplätze zur Verfügung stehen. Laut Pressemitteilung des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 21.06.2010 wurden in Bayern bislang bereits für rund 22 Prozent der unter Dreijährigen Betreuungsmöglichkeiten in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege geschaffen. Nach Aussage des Sozialministeriums sind aufgrund der starken Fördernachfrage die Bundesmittel seit Mitte des Jahres nahezu ausgeschöpft. Es sei damit zu rechnen, dass der angestrebte Anteil von 31 Prozent früher als 2013 erreicht werde.
Aus diesem Anlass fanden zum Thema Krippenbau bereits Vorgespräche zwischen der Gemeinde, der Kirchenverwaltung, der Kindergartenleitung, dem Landratsamt sowie dem Planer des Kindergartens, Herrn Architekt Maier, statt. In den Gesprächen wurde die Bereitschaft der Pfarrpfründestiftung zu einer zukünftigen Trägerschaft auch der Kinderkrippe, die Bereitschaft des Kindergartens zur Erstellung eines entsprechenden Betreiberkonzepts sowie die baulichen Möglichkeiten eines Krippenanbaus an das bestehende Kindergartengebäude erörtert.
Zwischenzeitlich fand am 23.07.2010 bezüglich der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen ein Gesprächstermin zwischen den zuständigen Sachbearbeitern im Landratsamt Mühldorf
a. Inn, der Gemeinde Obertaufkirchen sowie dem Planer, Herrn Architekt Maier statt.
Nach Auffassung des Landratsamtes könne der Errichtung der Kinderkrippe auf der Grundlage des geltenden Bebauungsplanes nicht zugestimmt werden, da die Kinderkrippe zwar nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig wäre, jedoch für den vorgesehenen Standort teilweise keine Baugrenzen vorgesehen seien. Um die rechtlichen Voraussetzungen für den Krippenbau zu schaffen, schlägt das Landratsamt eine vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes nach § 13 a BauGB vor. Danach könne, nach Zustimmung der Nachbarn, eine Baugenehmigung nach § 33 Abs. 3 BauGB erteilt werden.
Herr Architekt Maier wurde vorab von der Verwaltung gebeten, hierzu einen entsprechenden Änderungsentwurf bis zur heutigen Sitzung vorzubereiten. Bürgermeister Franz Ehgartner gab hierzu nähere Erläuterungen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Strass“. Die Änderung umfasst die Flurnummern 1055/7 und 1055/4, Gemarkung Obertaufkirchen. Grundlage ist der Änderungsentwurf des Architekturbüros Maier vom 10.08.2010. Die Verwaltung wird mit der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 a BauGB beauftragt.
AE: 13:0
6. Vollzug des BauGB
7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Obertaufkirchen Behandlung der
A. eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
B. Äußerungen der Bürger
Vortrag:
Mit Beschluss vom 14.04.2010 billigte der Gemeinderat den vom Planfertiger, Herrn Architekt Schwarzenböck, vorgelegten Flächennutzungsplan-Änderungsentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht und beauftragte die Verwaltung, die Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Beteiligung der Bürger erfolgte in der Zeit vom 26.04.2010 bis 28.05.2010. Während dieser Zeit konnte die Planung eingesehen werden. Ebenfalls wurde darauf verwiesen, dass auf Wunsch die Planung erläutert wird. Der öffentliche Aushang hierzu erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel am 16.04.2010.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23.04.2010 am Verfahren beteiligt. Sie wurden gebeten, bis zum 28.05.2010 zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung Stellung zu nehmen.
A. Eingegangene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange:
I. Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Bayer. Vermessungsamt, Stadtplatz 48, 84453 Mühldorf a. Inn;
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung Bau- und Bodendenkmalpflege, Hofgraben 4, 80539 München;
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München;
- Kath. Pfarramt Obertaufkirchen, Kirchplatz 3, 84419 Obertaufkirchen;
- Evang.-Luth. Pfarramt, Mühlenstr. 6, 84453 Mühldorf a. Inn;
- Erdgas Südbayern, Geretsrieder Str. 30, 84478 Waldkraiburg;
- Deutsche Post AG, Bau- und Immobiliencenter, Postfach 200001, 80324 München;
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 4, 80333 München;
- Kreishandwerkerschaft Altötting – Mühldorf, Werkstr. 13, 84513 Töging a. Inn;
- Kreisheimatpfleger, Herr Ernst Aicher, Pleiskirchner Str. 5, 84453 Mühldorf a. Inn;
- Bund Naturschutz in Bayern e. V., Prager Str. 6, 84478 Waldkraiburg;
- Kreisjugendring, Braunauer Str. 4, 84478 Waldkraiburg;
- Gemeinde St. Wolfgang, Hauptstr. 9, 84427 St. Wolfgang;
II. Folgende Träger öffentlicher Belange haben ihr Einverständnis mit der Planung bzw. keine Einwände angezeigt:
a) E.ON Gastransport GmbH, Essen (Schr. vom 04.05.2010)
b) Staatl. Gesundheitsamt Mühldorf a. Inn (Schr. vom 03.05.2010)
c) Erzbischöfliches Ordinariat, München (Schr. vom 06.05.2010)
d) Deutsche Bahn (DB), München (Schr. vom 03.05.2010)
e) Kreisbrandinspektion Mühldorf a. Inn (Schr. vom 06.05.2010)
f) Gemeinde Reichertsheim (Schr. vom 27.04.2010)
g) Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt- (Schr. vom 07.05.2010)
h) Amt f. Ländliche Entwicklung (Schr. vom 11.05.2010)
i) Amt f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Töging a. Inn (Schr. vom 12.05.2010)
j) Zweckverband zur Wasserversorgung der Isener Gruppe (Schr. vom 04.05.2010)
k) Eisenbahn – Bundesamt Schr. (vom 10.05.2010)
l) Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 2, 80333 München (Schr. vom 25.05.2010)
m) Gemeinde Schwindegg, Mühldorfer Str. 54, 84419 Schwindegg (mündl. Mitteilung);
n) Staatliches Bauamt Rosenheim, Postfach 100365, 83003 Rosenheim (Schr. vom 26.05.2010)
o) Stadtwerke München, SWM Services GmbH, Emmy-Noether-Str. 2, 80287 München (Schr. vom 14.05.2010)
p) Gemeinde Rattenkirchen, VG Heldenstein, Schulstr. 5 a, 84431 Heldenstein, (Schr. vom 27.05.2010)
q) Stadt Dorfen, Rathausplatz 2, 84405 Dorfen (Schr. vom 18.05.2010)
r) Autobahndirektion Südbayern, Außenstelle Regensburg, bzgl. A 94 (Schr. vom 20.05.2010)
s) Landratsamt Mühldorf a. Inn, Öffentlicher Personennahverkehr, Kreistiefbauverwaltung, Ortplanung (Schr. vom 25.05.2010)
III. Folgende Träger öffentlicher Belange haben Hinweise und Anregungen vorgetragen:
a) Autobahndirektion Südbayern für B15 neu, München (Schr. vom 04.05.2010)
Dieser TöB erklärt, dass die Umgriffe der Flächennutzungsplanänderung außerhalb der fernstraßenrechtlichen Zuständigkeit der Autobahndirektion Südbayern liegen.
Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bundesfernstraßennähe das Baugebiet erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt sein könnte. Ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen habe der Maßnahmenträger auf seine Kosten vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Lärmschutzmaßnahmen bestünden keine Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der BRD, dem Freistaat Bayern oder dessen Bediensteten.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt diese Hinweise zur Kenntnis. Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde erfolgte keine Äußerung, siehe Ziff. II. q). Gemäß dem Protokoll der Behördenbesprechung vom 16.12.2010 im Landratsamt Mühldorf am Inn wurden aus Sicht des Immissionsschutzes aufgrund des bestehenden Abstandes zu der geplanten Trasse der Bundesautobahn A 94 keine Anregungen gegeben.
AE: 13:0
b) Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Bad Aibling (Schr. vom 05.05.2010)
Zum Planungsbereich "Gewerbegebiet Strass II" wird darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der Haager Straße Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom befinden, welche durch die Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden könnten. Es wird darum gebeten, während der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Zum Planungsbereich "Mesmering – Sonnenwiese" wird darauf verwiesen, dass zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich ist. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich. Es wird daher beantragt,
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass entsprechend § 9 Abs. 1 Ziff. 21 BauGB folgende Flächen festgesetzt werden, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Dt. Telekom AG belastet werden (beschränkte persönliche Dienstbarkeit)
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger (Gemeinde) erfolgt.
In allen Straßen bzw. Gehwegen seien geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen wird auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ verwiesen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu den vorgetragenen Punkten wird auf die jeweilige Beschlussfassung zu den einzelnen Bebauungsplanverfahren "Mesmering -Sonnenwiese" und "Gewerbegebiet Strass II" Bezug genommen.
AE: 13:0
c) Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (Schr. vom 28.05.2010)
Dieser TöB erhebt aus wasserrechtlicher Sicht keine Einwände. Er weist jedoch darauf hin, dass die Regenwasserableitung nach den geltenden technischen Vorschriften zu regeln und mit dem Landratsamt Mühldorf a. Inn abzustimmen sei. Weiter zeigt er an, dass eine Versickerung wie im Umweltbericht dargestellt kaum möglich erscheine.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu den vorgetragenen Punkten wird auf die jeweilige Beschlussfassung zu den einzelnen Bebauungsplanverfahren "Mesmering -Sonnenwiese" und "Gewerbegebiet Strass II" Bezug genommen.
AE: 13:0
d) Kabel Deutschland GmbH, Betastr. 6-8, 85774 Unterföhring (E-Mail v. 28.06.2010);
Dieser TöB verweist darauf, dass sich im Planungsbereich Telekommunikationsanlagen der Kabel Deutschland GmbH befinden. Diese Anlagen seien bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern, sie dürften nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Beachtung der Kabelschutzanweisung der Kabel Deutschland GmbH verwiesen. Hierbei sei dem Punkt 6 besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Sollte zudem eine Umverlegung der Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötige das Unternehmen mindestens drei Monate vor Baubeginn den Auftrag, um eine Planung, eine Bauvorbereitung sowie die notwendigen Arbeiten veranlassen zu können.
Weiter sei zu beachten, dass bei Änderungen der angegebenen Baumaßnahme eine erneute Bestandsauskunft erforderlich sei.
Beschluss:
Die vorgetragenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das mit der Erschließungsplanung für die beiden Bebauungsplangebiete beauftragte Ingenieurbüro Behringer wird hiervon unterrichtet und aufgefordert, die Hinweise in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
AE: 13:0
e) E.ON Bayern AG, Netzcenter Ampfing, Mobil-Oil-Str. 34, 84539 Ampfing (E-Mail v. 09.07.2010);
Dieser TÖB teilt nach Prüfung der Planungsunterlagen in seinem Schreiben mit, dass sich im überplanten Bereich Versorgungseinrichtungen der E.ON Bayern AG befänden. Gegen die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes bestünden seitens der E.ON Bayern AG keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werde.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das mit der Erschließungsplanung für die beiden Bebauungsplangebiete beauftragte Ingenieurbüro Behringer wird hiervon unterrichtet und aufgefordert, die vorgetragenen Hinweise in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
AE: 13:0
IV. Folgende Träger öffentlicher Belange haben fachliche Empfehlungen abgegeben bzw.
Forderungen erhoben:
a) Landratsamt Mühldorf a. Inn (Schr. vom 25.05.2010)
aa)Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehe mit den Änderungsbereichen für das WA "Mesmering – Sonnenwiese" und das "Gewerbegebiet Strass II" grundsätzlich Einverständnis, sofern die nachfolgenden Bauleitplanungen qualifiziert nach dem Leitfaden zur Eingriffsregelung abgewickelt werden.
Gegen die dargestellte Erweiterung der Dorfgebietsfläche im Bereich des südlichen Ortsrandes von Mesmering in die derzeit als Grünflächen dargestellten Bereiche hinein bestünden dagegen erhebliche Bedenken, da es sich hier um die letzte obstbaumbestandende Ortsrandsituation handele, deren Beseitigung durch Bebauung zu einer Beeinträchtigung des Naturhauhalts führen würde. Sollte dennoch an der neuen Darstellung festgehalten werden, so sei auf eine qualifizierte Abarbeitung der Eingriffregelung im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung bzw. Satzung nach § 34 BauGB zu achten und mit einem erhöhten Ausgleichsfaktor zu rechnen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an das mit der Grünordnung und dem Umweltbericht beauftragte Landschaftsarchitekturbüro "Grünfabrik" weitergegeben.
Bezüglich der im Entwurf dargestellten Erweiterung der Dorfgebietsfläche südlich von Mesmering wurde mit Frau Thaller, Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Mühldorf a. Inn, vereinbart, die südliche Grenze der erweiterten Dorfgebietsfläche etwas nach Norden hin zu verschieben. Somit kann ein Teil der obstbaumbestandenen Ortsrandsituation erhalten bleiben. Dies wurde bereits im Deckblatt des Planteilsentwurfes i. d. Fassung vom 11.08.2010 geändert. Ungeachtet dessen bleiben weitergehende naturschutzrechtliche Fragen dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.
AE: 13:0
ab) Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Dieser TöB stellt fest, dass im Hinblick auf die Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers aufgrund des vorhandenen Lehmbodens statt einer Versickerung eine gedrosselte Ableitung geplant sei.
Im Rahmen der Hochwasserfreilegung wurde das Regenrückhaltebecken III (Strass) errichtet, die Regenrückhaltebecken I und II seien bisher nicht erstellt worden.
Da die beiden Baugebiete "Gewerbegebiet Strass II" und "Mesmering – Sonnenwiese" in dieser o.g. Planung nicht berücksichtigt wurden, wären für beide Baugebiete zusätzliche Regenrückhaltemaßnahmen erforderlich. Diese könnten entweder zentral (ein Regenrückhaltebecken für das Baugebiet) oder dezentral (Drosselschächte bei jedem Baugrundstück) erfolgen und müssten im Rahmen der Bauleitplanungen als Erschließungsvoraussetzungen mit eingeplant werden.
Die im Bebauungsplan(entwurf) "Gewerbegebiet Strass II" eingezeichnete Vergrößerung des vorhandenen Rückhaltebeckens sei dagegen nicht ausreichend, weil dadurch der Ablauf nicht ausreichend gedrosselt werde. Statt einer Vergrößerung des vorhandenen Beckens sei ein eigenes Regenrückhaltebecken zu errichten, dessen gedrosselter Ablauf (und Notüberlauf) in das vorhandene Regenrückhaltebecken (Becken III) eingeleitet werden könne. Dementsprechend sei der Umweltbericht auf die gedrosselte Ableitung per Regenrückhaltebecken umzuformulieren.
Weiter führt die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft aus, dass im Übrigen für das im Baugebiet "Gewerbegebiet Strass I" je Baugrundstück nach dem bestehenden Bebauungsplan eine Regenrückhaltemaßnahme erforderlich sei. Dies müsse von der Gemeinde für den Bestand noch überprüft werden.
Zwar sei das bei der Hochwasserfreilegung mit eingeplante Gewerbegebiet Strass I (Teilfläche aus Fl. Nr. 496) mit ca. 1,5 ha und auch das Grundstück Fl. Nr. 1097 mit ca. 0,9 ha bisher nicht bebaut worden; diese 2,4 ha waren somit bei der Hochwasserfreilegung Rampoldsheim mit eingeplant und könnten mit dem jetzigen GE Strass I gegen gerechnet werden. Dies sei allerdings nur realistisch, wenn auch die Regenrückhaltebecken I und II im Rahmen der Hochwasserfreilegung verwirklicht worden wären.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Hinsichtlich der Rückhaltung des Oberflächenwassers im Bereich der beiden Planungsgebiete "Mesmering – Sonnenwiese" und "Gewerbegebiet Strass II" wird auf die jeweilige Beschlussfassung zu den einzelnen Bebauungsplanverfahren "Mesmering - Sonnenwiese" und "Gewerbegebiet Strass II" Bezug genommen.
AE: 13:0
ac) Immissionsschutz
Dieser TöB weist darauf hin, dass durch die Neuausweisung von Bauflächen die Wohn- und Gewerbebereiche näher zusammen wachsen. Derzeit entstehe aufgrund der noch vorhandenen Abstände kein gravierendes immissionsschutzrechtliches Problem. Um einen künftigen Konflikt zwischen Wohngebiet und Gewerbegebiet zu vermeiden, sollte nach Ansicht der Unteren Immissionsschutzbehörde ein Entwicklungskonzept erstellt werden. Hierzu sei es erforderlich, dass sich die Gemeinde mit der künftigen Entwicklung der beiden Gebiete auseinandersetzt. Das Entwicklungskonzept solle die Belange des Immissionsschutzes abwägen und die entsprechenden Vorgaben zum Immissionsschutz für die künftigen Bebauungspläne, insbesondere die Verteilung von Emissionskontingenten, festlegen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Vorgaben des Immissionsschutzes in den beiden Planungsgebieten "Mesmering – Sonnenwiese" und "Gewerbegebiet Strass II" wird auf die jeweilige Beschlussfassung zu den einzelnen Bebauungsplanverfahren "Mesmering - Sonnenwiese" und "Gewerbegebiet Strass II" Bezug genommen.
AE: 13:0
b) E.ON Netz GmbH (Schr. vom 20.05.2010)
Dieser TöB weist darauf hin, dass sich im Geltungsbereich der 7. Flächennutzungsplanänderung die 110-kV-Hochspannungsfreileitung Neufinsing – Mettenheim befinde. Die Schutzzone betrage 30 m beiderseits der Leitungsachse. Hierzu gibt die E.ON Netz GmbH folgende Hinweise:
Innerhalb der Leitungsschutzzone der Hochspannungsfreileitung sei nur eine eingeschränkte Bebauung möglich. Maßgebend seien hier die einschlägigen Normen DIN EN 50341 und DIN VDE 0105-100, in denen die Mindestabstände zwischen Verkehrsflächen, Bauwerken etc. zu den Leiterseilen festgelegt sind.
Es sei daher zu beachten, dass alle Bauvorhaben (Häuser, Straßen, Straßenleuchten, Stellplätze, Aufschüttungen, Abgrabungen, Anpflanzungen, etc.), die auf Grundstücken innerhalb der Leitungsschutzzone liegen oder unmittelbar daran angrenzen, der E.ON Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen seien.
Gemäß DIN EN 50341-1 03/2002, Abschnitt 5.4 seien bei 110-kV-Leitungen folgende Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten: Verkehrsflächen 7 m, Gelände 6 m, Bauwerke 5 m, Zäune usw. 3 m und Bepflanzung 2,5 m. Für feuergefährdete Einrichtungen, wie Tankstellen usw., oder Gebäude ohne feuerhemmende Dächer, sei ein Mindestabstand von 11 m zu den Leiterseilen erforderlich. Bei der Ermittlung der Abstände sei unter der Leitung der größte Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen. Die Dacheindeckung sei dabei nach DIN 4102, Teil 7 (harte Bedachung) auszuführen.
Exakte Bauhöhen könnten erst anhand der tatsächlichen Gebäudelage und Höhenangaben ermittelt werden.
Außerdem bestünde im 20 m-Bereich um die Masten A 130 und A 132, gemessen ab dem nächststehenden Maststeckstiel, ebenfalls eine Baubeschränkung.
Die Bestands- und Betriebssicherheit der Hochspannungsfreileitung müsse jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsbestandes und -betriebes, wie Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzonen, müssten ungehindert durchgeführt werden können. Dies gelte auch in geplanten und bestehenden Schutzgebieten jeder Art.
Innerhalb der Leitungsschutzzone dürften nur Gehölze mit niedrigen Wuchseigenschaften gepflanzt werden. Die Auswahl der Pflanzen sollte mit der E.ON Netz GmbH abgestimmt werden.
Zudem wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass an den Hochspannungsfreileitungen durch die Wirkung des elektrischen Feldes, insbesondere bei Regen, Nebel oder Raureif sowie beim Betrieb von Hochspannungsanlagen im Umspannwerk, Geräusche entstünden. Zur Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung bittet die E.ON Netz GmbH bei der Bestimmung des Mindestabstandes zwischen den bestehenden Anlagen und den geplanten Wohn- und Gewerbegebieten die Grenzwerte nach der „Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) unbedingt einzuhalten.
Weiter wird darum gebeten, die 110-kV – Freileitung mit Leitungsschutzzone, die Maststandorte mit Nummerierung, die Leitungsbezeichnung in den Flächennutzungsplan sowie die vorgenannten Hinweise und Auflagen, soweit erforderlich, in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung zum zukünftigen Bebauungsplan einzuarbeiten.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Planungsbüro Schwarzenböck und das Landschaftsarchitekturbüro "Grünfabrik" sowie das mit der Erschließungsplanung beauftragte Ingenieurbüro Behringer werden hiervon unterrichtet und aufgefordert, die vorgetragenen Hinweise in der Bauleit- sowie der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Zudem wird der TÖB aufgefordert, nähere Angaben vorzulegen, wo Transformatoren im Leitungsbereich stationiert sind, welche Lärmbelästigung von Trafos oder Leitungen ausgehen können und welche Mindestabstände der TÖB von diesen Lärmquellen für erforderlich erachtet. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Flächennutzungsplan nur der Leitungsverlauf mit Baubeschränkungs- und Leitungsschutzzone dargestellt; die Aufnahme von Maststandorten mit Nummerierung sowie div. Hinweise wird in den Bebauungsplänen als ausreichend gesehen.
AE: 13:0
V. Folgender Träger öffentlicher Belange hat Bedenken geäußert:
a) Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde (Schr. vom 04.06.2010)
Dieser TöB teilt mit, dass die Planung zur Ausweisung der beiden Baugebiete, "Mesmering – Sonnenwiese" sowie "Gewerbegebiet Strass II" hinsichtlich einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung als auch im Sinne eines geordneten Siedlungsgefüges als kritisch zu bewerten sei. Angesichts der erkennbaren innerörtlichen Freiflächen sei hier auf das städtebauliche und raumordnerische Erfordernis der Verringerung des Flächenverbrauchs hinzuweisen. Entsprechend den Regelungen des LEP zum Vorrang der Innenentwicklung sowie flächensparender Siedlungsformen sei der Flächenbedarf konkret und nachvollziehbar nachzuweisen.
Insbesondere bei der Neuausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten sei der örtliche Flächenbedarf – nicht zuletzt vor dem Hintergrund verfügbarer Potentiale in den Nachbargemeinden – sorgfältig zu hinterfragen. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass über den konkret absehbaren Bedarf hinaus geplante Baugebiete auch unwirtschaftlich seien, da sie wegen der notwendigen Vorleistungen der Gemeinde den kommunalen Haushalt über Jahre hinweg belasten würden, ohne dass sich die erhofften Einnahmen einstellen.
Dem Flächenbedarf für die beabsichtigte Baulandausweisung gegenüberzustellen seien demnach die in der Gemeinde noch vorhandenen Reserveflächen innerhalb bestehender und ausgewiesener Siedlungsgebiete. Dabei wären insbesondere Brach- und Konversionsflächen, Nachverdichtungspotenziale in bestehenden Siedlungsgebieten, die Nutzung bereits ausgewiesener Baugebiete oder auch leerstehende Bausubstanz zu berücksichtigen.
Soweit die beabsichtigte Entwicklung der Gemeinde nicht oder nicht im vollen Umfang auf den innerhalb bestehender und ausgewiesener Siedlungsgebiete noch nicht ausgeschöpften Flächenreserven stattfinden solle, sei dies nachvollziehbar zu begründen.
Nur unter der Voraussetzung, dass der w.o. genannte Flächennachweis entsprechend geführt werde, könne die Planung mit den Zielen der Raumordnung in Einklang gebracht werden.
Im Hinblick auf die genannten Ziele und sonstigen Erfordernisse wird die Gemeinde Obertaufkirchen gebeten, die Planung nochmals kritisch zu überprüfen.
Des Weiteren weist dieser TöB darauf hin, dass der bestehende Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1986 mehrfach punktuell fortgeschrieben wurde. Bei Fortschreibungen dieser Art und Größe werde von Seiten der Höheren Landesplanung eine grundlegende Planung, d.h. eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes als die empfehlenswerte, sinnvolle Vorgehensweise erachtet. Damit ließe sich die städtebauliche Ordnung für die kommenden ca. 15 Jahre auf eine verlässliche Plangrundlage stellen.
Ansonsten verweist dieser TöB auf die Stellungnahmen weiterer beteiligter Fachstellen soweit Erfordernisse bzw. Ziele der Raumordnung berührt werden.
Beschluss:
Die Gemeinde Obertaufkirchen verfügte als eine der ersten Gemeinden im Landkreis über ein Flächenmanagement zur Erfassung der Innenentwicklungspotenziale auf der Grundlage der vom Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zusammen mit der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern für die Kommunen bereitgestellten Flächenmanagement-Datenbank. Die Flächenerfassung und die systematische schriftliche Befragung der Eigentümer von Baulücken und Leerständen erfolgte im Zeitraum vom Oktober 2009 bis April 2010 und damit weitestgehend bereits vor Einleitung der verfahrensgegenständlichen Bauleitplanverfahren.
In einem ersten Schritt wurden die flurstücksbezogenen Daten der Flächen und Grundstücke mit Innenentwicklungspotential für die beiden größten Ortsteile Obertaufkirchen und Oberornau lückenlos erfasst. Von den insgesamt 37 ermittelten Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 5,2634 ha waren zwölf Grundstücke (3,16 ha) bereits teilweise mit Wohnbebauung bebaut und 25 Grundstücke (2,10 ha) klassische Baulücken. 21 Flächen befanden sich in ausgewiesenen Bebauungsplangebieten, 16 Flächen waren Innenbereichsgrundstücke im Sinne des § 34 BauGB.
Nach Zusammenstellung aller in Betracht kommenden Innenbereichsgrundstücke wurden in einem zweiten Schritt Daten und Informationen zu den einzelnen Flächen ausgewertet, insbesondere was den aktuellen Wissensstand der Gemeinde zu Verkaufsbereitschaft, Nutzung und Zukunftsplanung durch die einzelnen Eigentümer betrifft. Grundstückseigentümer, von denen der Gemeinde bereits bekannt war, dass keine Verkaufsbereitschaft besteht, bzw. die unbebaute Grundstücke bzw. Teilflächen bereits bebauter Grundstücke nach Kenntnis der Gemeinde für Kinder oder eigene Bauvorhaben zurückhalten, wurden nicht mehr gesondert nach Ihren Absichten befragt. Ebenfalls wurde Flächen, die von den Eigentümern nachweislich als Lagerflächen, Freizeitgrundstücke, Streuobstwiesen, zur Tierhaltung oder sonstigen Nutzung zurückgehalten werden, nicht in die Befragung einbezogen.
Die schriftliche Befragung wurde im März 2010 an die (wie oben abgegrenzten) Eigentümer der Grundstücke mit Innenentwicklungspotential versandt; vorab wurden alle Gemeindebürger auch im gemeindlichen Mitteilungsblatt auf das Flächenmanagement hingewiesen. Von den versandten Anschreiben erhielt die Gemeinde lediglich einen Fragebogen - mit einer negativen Antwort - zurück; eine weitere Eigentümerin teilte telefonisch mit, dass sie an einem Verkauf ihres unbebauten Grundstückes derzeit nicht interessiert sei. Die weiteren angeschriebenen Grundstückseigentümer äußerten sich hinsichtlich der in ihrem Eigentum befindlichen Gründstücke nicht zu ihren weiteren Planungen.
Somit bleibt festzuhalten, dass im Bereich der Gemeinde Obertaufkirchen nach derzeitigem Sachstand des Flächenmanagements keine verwertbaren Innenentwicklungspotentiale in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Insbesondere von privater Seite besteht aktuell keinerlei Interesse oder Bereitschaft, Flächen mit Innenentwicklungspotential unmittelbar der Gemeinde oder mittelbar über Dritte zur Innenverdichtung zur Verfügung zu stellen.
Baulandbedarf
Von der Gemeinde wurden in den vergangenen zwei Jahren insgesamt elf gemeindliche Grundstücke an Bauwerber, überwiegend an junge Familien, veräußert. Derzeit verfügt die Gemeinde lediglich noch über vier freie Parzellen für Wohnbebauung (Einzelhaus mit max. zwei Wohneinheiten) sowie über zwei Parzellen (rd. 1.900 m
2) für eine Bebauung mit einer Geschosswohnungs- bzw. Geschäftshausnutzung. Daneben steht noch ein Gewerbegrundstück mit einer Fläche von rd. 2.200 m
2 zur Verfügung. Die weiteren unbebauten Innerortsflächen im Gemeindegebiet befinden sich im Privateigentum und stehen – wie die obigen Ausführungen zum Flächenmanagement zeigen – zur Innenverdichtung nicht zur Verfügung (bzw. wurden erst kürzlich von der Gemeinde veräußert, um innerhalb einer notariell vereinbarten Frist einer Bebauung zugeführt zu werden).
Die Einwohnerzahl der Gemeinde Obertaufkirchen beträgt derzeit 2.413 Einwohner (Stand 31.12.2009). Die Altersstruktur der Gemeinde Obertaufkirchen liegt dabei vergleichsweise günstig. Mit ihrem Anteil der unter 18-jährigen an der Gesamtbevölkerung lag die Gemeinde zum Stichtag 31.12.2008 unter den 2.056 bayerischen Gemeinden an Position 40 (2007: 43). Von den 500 Gemeinden in Oberbayern wiesen Ende 2008 nur 12 einen größeren Anteil an unter 18-jährigen auf.
Hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung für den Zeitraum bis 2028 hat die Gemeinde Obertaufkirchen ein deutliches Wachstum zu erwarten. Belegt wird dies durch die Bevölkerungsprognose zu dem Seniorenpolitischen Gesamtkonzept für den Landkreis Mühldorf a. Inn, erstellt durch das BASIS-Institut für soziale Planung, Beratung und Gestaltung GmbH, Bamberg. Hierin wird ein deutliches Bevölkerungswachstum von ca. 27,6 % bis zum Jahr 2028 prognostiziert. Nach der Bevölkerungsprognose zum Seniorenpolitischen Gesamtkonzept des Landkreises Mühldorf a. Inn wäre die Gemeinde Obertaufkirchen sowohl mittelfristig bis zum Jahr 2028 als auch langfristig bis zum Jahr 2058 eine der Gemeinden im Landkreis mit dem größten Bevölkerungswachstum. Die Gemeinde dürfte - hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung – auch von der Nähe zur zukünftig durchgehenden Autobahnverbindung zwischen München und Passau profitieren.
Aufgrund der fehlenden Potentiale zur Innenverdichtung sowie der aktuell nachweisbar zu verzeichnenden Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken (insbesondere freistehende Einzelhäuser) erachtet die Gemeinde im Rahmen einer nachhaltigen Orts- und Siedlungsentwicklung die Ausweisung des Baugebietes "Mesmering - Sonnenwiese" als zwingend erforderlich.
Hinsichtlich der Schaffung nach Gewerbeflächen ist festzustellen, dass gegenwärtig der konkrete Bedarf eines ortsansässigen Unternehmers für eine ortsnahe Betriebserweiterung vorliegt. Da das derzeitige Angebot von Gewerbegrund in der Gemeinde hinsichtlich Lage und Größe den Anforderungen dieses Betriebes nicht gerecht wird, erachtet die Gemeinde eine Ausweisung entsprechender – im Übrigen durchaus sehr maßvoll dimensionierter – Gewerbeflächen als dringend notwendig. Die Gemeinde hat nach Art. 57 Abs. 1 GO u.a. auch die Aufgabe, für das wirtschaftliche und soziale Wohl ihrer Einwohner Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere auch die Bereitstellung von Gewerbeflächen zur Schaffung ortsnaher Arbeits- und Ausbildungsplätze sowie die Unterstützung der heimischen Handwerks- und Industriebetriebe.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
Bezüglich der Hinweise zum Flächennutzungsplan wird wie folgt Stellung genommen:
Das Aufstellungsverfahren zum geltenden Flächennutzungsplan wurde 1986 abgeschlossen. Dieser Flächennutzungsplan, der bislang nur vergleichsweise wenige Änderungen erfahren hat
und dessen Darstellungen in weiten Teilen noch dem aktuellen Planungswillen entsprechen, erfährt mit der jetzigen Planung seine siebte Änderung.
Die Gemeinde befasst sich bereits seit einigen Jahren mit der Absicht, eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes auf den Weg zu bringen. Im Hinblick auf den geplanten Neubau der A 94 quer durch das Gemeindegebiet und die daraus zu ziehenden ortsplanerischen und städtebaulichen Konsequenzen beschloss der Gemeinderat, die weiteren Entscheidungen hinsichtlich
des Autobahnbaus abzuwarten. Nach aktueller Intention soll das Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für den Autobahn-Abschnitt Dorfen-Heldenstein eingeleitet werden.
AE: 13:0
B. Äußerungen der Bürger
Hierzu wird festgestellt, dass seitens der Bürger bei der Gemeinde keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
Kein Beschluss
Gesamtbeschluss:
Der Gemeinderat billigt den Entwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung der vorgenannten Beschlüsse und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
AE: 13:0
7. Vollzug des BauGB
Bebauungsplanaufstellung "Mesmering - Sonnenwiese";
Behandlung der
A. eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
B. Äußerungen der Bürger
A. Eingegangene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Vortrag:
Mit Beschluss vom 14.04.2010 billigte der Gemeinderat den vom Planfertiger, Herrn Architekt Schwarzenböck, vorgelegten Planentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht und beauftragte die Verwaltung, die Verfahrensschritte nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Beteiligung der Bürger erfolgte in der Zeit vom 26.04.2010 bis 28.05.2010. Während dieser Zeit konnte die Planung eingesehen werden. Ebenfalls wurde darauf verwiesen, dass auf Wunsch die Planung erläutert wird. Der öffentliche Aushang hierzu erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel am 16.04.2010.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23.04.2010 am Verfahren beteiligt. Sie wurden gebeten, bis zum 28.05.2010 zum Änderungsentwurf Stellung zu nehmen.
I. Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Königstr. 19, 83022 Rosenheim;
- Bayer. Vermessungsamt, Stadtplatz 48, 84453 Mühldorf a. Inn;
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung Bau- und Bodendenkmalpflege, Hofgraben 4, 80539 München;
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München;
- Kath. Pfarramt Obertaufkirchen, Kirchplatz 3, 84419 Obertaufkirchen;
- Evang.-Luth. Pfarramt, Mühlenstr. 6, 84453 Mühldorf a. Inn;
- Stadtwerke München SWM, Emmy-Noether-Str. 2, 80287 München;
- Erdgas Südbayern, Geretsrieder Str. 30, 84478 Waldkraiburg;
- Deutsche Post AG, Bau- und Immobiliencenter, Postfach 200001, 80324 München;
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 4, 80333 München;
- Kreishandwerkerschaft Altötting – Mühldorf, Werkstr. 13, 84513 Töging a. Inn;
- Kreisheimatpfleger, Herr Ernst Aicher, Pleiskirchner Str. 5, 84453 Mühldorf a. Inn;
- Bund Naturschutz in Bayern e. V., Prager Str. 6, 84478 Waldkraiburg;
- Kreisjugendring, Braunauer Str. 4, 84478 Waldkraiburg;
- Gemeinde St. Wolfgang, Hauptstr. 9, 84427 St. Wolfgang;
II. Folgende Träger öffentlicher Belange haben ihr Einverständnis mit der Planung angezeigt:
a) E.ON Gastransport GmbH, Essen (Schr. vom 04.05.2010)
b) Staatl. Gesundheitsamt Mühldorf a. Inn (Schr. vom 03.05.2010)
c) Erzbischöfliches Ordinariat, München (Schr. vom 06.05.2010)
d) Deutsche Bahn (DB), München (Schr. vom 03.05.2010)
e) Kreisbrandinspektion Mühldorf a. Inn (Schr. vom 06.05.2010)
f) Gemeinde Reichertsheim (Schr. vom 27.04.2010)
g) Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt- (Schr. vom 07.05.2010)
h) Amt f. Ländliche Entwicklung (Schr. vom 11.05.2010)
i) Amt f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Töging a. Inn (Schr. vom 12.05.2010)
j) Zweckverband zur Wasserversorgung der Isener Gruppe (Schr. vom 04.05.2010)
k) Eisenbahn – Bundesamt (Schr. vom 10.05.2010)
l) Gemeinde Rattenkirchen (Schr. vom 27.05.2010)
m) Staatliches Bauamt Rosenheim (Schr. vom 26.05.2010)
n) Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 2, 80333 München (Schr. vom 25.05.2010)
o) Stadt Dorfen, Rathausplatz 2, 84405 Dorfen (Schr. vom 18.05.2010)
p) Gemeinde Schwindegg, Mühldorfer Str. 54, 84419 Schwindegg (mündl. Mitteilung)
q) Landratsamt Mühldorf a. Inn, Öffentlicher Personennahverkehr, Immissionsschutz, (Schr. vom 20.05.2010)
III. Folgende Träger öffentlicher Belange haben Hinweise und Anregungen vorgetragen:
Dieser TöB erklärt, dass die Umgriffe des Bebauungsplanes außerhalb der fernstraßenrechtlichen Zuständigkeit der Autobahndirektion Südbayern liegen.
Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bundesfernstraßennähe das Baugebiet erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt sein könnte. Ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen habe der Maßnahmenträger auf seine Kosten vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Lärmschutzmaßnahmen bestünden keine Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der BRD, dem Freistaat Bayern oder dessen Bediensteten.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt diese Hinweise zur Kenntnis. Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde erfolgte keine Äußerung, siehe Ziff. II. q). Gemäß dem Protokoll der Behördenbesprechung vom 16.12.2010 im Landratsamt Mühldorf am Inn wurden aus Sicht des Immissionsschutzes aufgrund des bestehenden Abstandes zu der geplanten Trasse der Bundesautobahn A 94 keine Anregungen gegeben.
AE: 13:0
b) Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Bad Aibling (Schr. vom 05.05.2010)
Von Seiten dieses TöB bestehen gegen die Planungen keine Bedenken.
Zum Planungsbereich "Mesmering – Sonnenwiese" wird darauf verwiesen, dass zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich ist. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Deutsche Telekom AG nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich. Es wird daher beantragt,
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass entsprechend § 9 Abs. 1 Ziff. 21 BauGB folgende Flächen festgesetzt werden, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Dt. Telekom AG belastet werden (beschränkte persönliche Dienstbarkeit),
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger (Gemeinde) erfolgt.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Beschluss:
Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird angemerkt, dass die Trassenfestlegung nicht vorrangige Aufgabe der Bauleitplanung ist, sondern durch das ausführende Ingenieurbüro erfolgt. Das mit der Erschließungsplanung beauftragte Ingenieurbüro Behringer wird hiervon unterrichtet und aufgefordert, die vorgetragenen Hinweise in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Da eine Verlegung von Telekommunikationsleitungen nur auf öffentlichen Grund vorgesehen ist, erachtet der Gemeinderat eine Bestellung von Dienstbarkeiten als nicht erforderlich. Bei einer Verlegung von Telekommunikationsleitungen in Privatgrundstücken wären entsprechende Sicherheiten von der Deutschen Telekom in eigener Verantwortung einzuholen.
AE: 13:0
c) Kabel Deutschland GmbH, Betastr. 6-8, 85774 Unterföhring (E-Mail v. 28.06.2010);
Dieser TöB verweist darauf, dass sich im Planungsbereich Telekommunikationsanlagen der Kabel Deutschland GmbH befinden. Diese Anlagen seien bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern, sie dürfen nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Beachtung der Kabelschutzanweisung der Kabel Deutschland AG verwiesen. Hierbei sei dem Punkt 6 eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Sollte zudem eine Umverlegung der Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötige das Unternehmen mindestens drei Monate vor Baubeginn den Auftrag, um eine Planung, eine Bauvorbereitung sowie die notwendigen Arbeiten veranlassen zu können.
Weiter sei zu beachten, dass bei Änderungen der angegebenen Baumaßnahme eine erneute Bestandsauskunft erforderlich sei.
Beschluss:
Die vorgetragenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das mit der Erschließungsplanung beauftragte Ingenieurbüro Behringer wird hiervon unterrichtet und aufgefordert, die Hinweise in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
AE: 13:0
d) E.ON Bayern AG, Netzcenter Ampfing, Mobil-Oil-Str. 34, 84539 Ampfing (E-Mail v. 09.07.2010);
Dieser TÖB teilt nach Prüfung der Planungsunterlagen in seinem Schreiben mit, dass sich im überplanten Bereich Versorgungseinrichtungen der E.ON Bayern AG befänden. Gegen den Bebauungsplan „Mesmering – Sonnenwiese“ bestünden seitens der E.ON Bayern AG keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werde.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes seien Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung sei in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Die Erschließung (Stromversorgung) des neuen Baugebietes solle von der bestehenden Trafostation "13735 Obertaufkirchen, An der Rast" aus erfolgen. Im überplanten Bereich befänden sich Anlagenteile der E.ON Bayern AG oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger sei es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mind. 3 Monate vor Baubeginn der E.ON Bayern AG schriftlich mitgeteilt werde. Nach § 123 BauGB seien Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Des Weiteren bittet dieser TÖB darum, im weiteren Verfahren beteiligt zu werden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das mit der Erschließungsplanung beauftragte Ingenieurbüro Behringer wird hiervon unterrichtet und aufgefordert, die vorgetragenen Hinweise in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
AE: 13:0
IV. Folgende Träger öffentlicher Belange haben fachliche Empfehlungen abgegeben bzw. Forderungen erhoben:
a) Landratsamt Mühldorf a. Inn (Schr. vom 25.05.2010)
aa) Ortsplanung
Dieser TöB empfiehlt, bei der Festsetzung 1.3 (Anzahl der zulässigen Geschosse) zu prüfen, inwieweit es von Vorteil wäre, hier auf Art. 83 Abs. 7 BayBO zu verweisen.
Zudem teilt er mit, dass einer Kombination von Zwerchgiebel und Dachgaube auf einer Dachhälfte seitens des Kreisbauamtes nicht zugestimmt werden könne.
Daher sei der erste Satz der Festsetzung 29.08 wie folgt zu ändern:
"Je Dachseite sind max. 2 Dachgauben oder 1 Zwerchgiebel zulässig."
Erläuterung:
Nach Rücksprache mit Herrn Dr. Dirnberger, Bay. Gemeindetag, enthält die BayBO 2008 keine Anforderungen mehr, welche sich auf Vollgeschosse beziehen. Infolge dessen sei die bisher in Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 enthaltene Legaldefinition des Vollgeschosses entbehrlich geworden. Der Begriff des Vollgeschosses sei nunmehr nur noch ein bauplanungsrechtlicher Begriff und deshalb bundesrechtlich zu regeln. Das Bundesrecht (BauNVO) verweise aber nach wie vor hinsichtlich dieses Begriffs in § 20 Abs. 1 BauNVO im Wege einer Fiktion auf das Landesbauordnungsrecht (BayBO). Da aber ein gänzlicher Wegfall der Vollgeschossregelung im Bauleitplanverfahren zu praktisch schwerlich überwindbaren Schwierigkeiten geführt hätte, schreibt die BayBO 2008 den "alten" Vollgeschossbegriff provisorisch in der Überleitungsvorschrift (Art. 83 Abs. 7 BayBO 2008) fest. Danach gelte weiterhin die Begriffsdefinition des Art. 2 Abs. 5 Bayerische Bauordnung 1998.
H. Dr. Dirnberger empfiehlt deshalb, auf den Begriff "Vollgeschoss" i.S.d. Art. 83 Abs. 7 BayBO 2008 zurückzugreifen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise des Landratsamtes zur Ortsplanung zur Kenntnis.
Die Festsetzung 1.2 des Bebauungsplanes wird wie folgt ergänzt:
"Wohngebäude max. 320 m
2 Geschossfläche je Parzelle"
"... Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als "Vollgeschossen"“ einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind bei der Ermittlung der Geschossfläche ganz mitzurechnen."
Die Festsetzung 1.3 wird wie folgt geändert:
" max. 2 Vollgeschosse"
"(redaktioneller Hinweis zum Begriff "Vollgeschoss":
Auf die Überleitungsvorschrift des Art. 83 Abs. 7 BayBO wird verwiesen.)"
Die Festsetzung 29.08 wird wie folgt geändert:
"...Je Dachseite sind max. 2 Dachgauben oder 1 Zwerchgiebel zulässig."
Die genannten Änderungen wurden vom Architekturbüro Schwarzenböck in die Festsetzungen des Planentwurfes vom 11.08.2010 eingearbeitet.
AE: 13:0
ab) Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft stellt zur Festsetzung 14.2 fest, dass der zweite Absatz zu streichen sei ("Beim Bau der Anlagen sind die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV - zu beachten."), da sich die NWFreiV nur auf Versickerungsanlagen beziehe.
Zudem stelle der Umweltbericht im Bereich Wasser auf eine komplette Versickerung ab, was nicht der Fall sei. Dieser Bereich wäre entsprechend auf die gedrosselte Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers umzuformulieren.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt diese Hinweise zur Kenntnis. Bezüglich des Hinweises zur Festsetzung 14.2 ist festzustellen, dass die Festsetzung im Planentwurf vom 11.08.2010 entsprechend dem vorgetragenen Hinweis geändert wurde. Im Übrigen
wurden auch die Hinweise der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft vom Landschaftsarchitekturbüro "Grünfabrik" zwischenzeitlich in den Umweltbericht i.d.F. vom 11.08.2010 eingearbeitet.
AE: 13:0
ac) Naturschutz und Landschaftspflege
Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehe mit der Aufstellung eines WA "Mesmering – Sonnenwiese" im Süden von Obertaufkirchen grundsätzlich Einverständnis, sofern die Eingriffe in den Naturhaushalt qualifiziert nach dem Leitfaden zur Eingriffsregelung abgearbeitet werden.
Gegen die Festsetzung, Gestaltung und Bilanzierung der Ausgleichsflächen, sowie der Eingrifffläche bestünden allerdings in der vorgelegten Form noch erhebliche Bedenken.
In die Ermittlung der Eingriffsfläche seien Minimierungsmaßnahmen unter 5 m Breite, Fußwege wassergebunden, Mehrzweckstreifen, Schotterrasen und bestehendes Straßenbegleitgrün einzubeziehen. Zudem seien hier Zufahrten geplant.
Der am südlichen Ortsrand als Ausgleichsfläche vorgesehene Grünstreifen könne nur als Minimierungsmaßnahme akzeptiert werden, da er im Einflussbereich der 110 kV-Leitung läge und die Möglichkeit der Baumpflanzung zweifelhaft erscheine. Auch die Festsetzung auf Privatgrund ließe nur eine geringe Wertigkeit erwarten.
Im Bereich des Naturdenkmals könne allenfalls die zur Entsiegelung vorgesehene Straßenfläche mit dem Faktor 2 anerkannt werden. Die bestehende Wiesenfläche werde durch die Unterlassung der Düngung und viermalige Mahd kaum eine Aufwertung erfahren und könne nicht als Ausgleich eingestellt werden.
Die beabsichtigte Abbuchung des nördlichen Teils von Fl. Nr. 407 als Ökofläche erscheine nicht möglich, da die Fläche aus fachlicher Sicht nicht aufwertbar im Sinne der Eingriffsregelung sei. Bei der Einstellung dieser Fläche ins Ökokonto läge wohl ein Irrtum vor, da sich die aus den Akten nachvollziehbare fachliche Beurteilung der Aufwertbarkeit der Fläche immer nur auf den Wiesenanteil der Fläche bezogen hätte.
Beschluss:
Aufgrund der Äußerungen der Unteren Naturschutzbehörde fand am 23.06.2010 ein Gespräch zwischen dem Landratsamt, der Gemeinde sowie den Planern, Herrn Schwarzenböck und Frau Reingruber statt. Dabei konnte hinsichtlich der Abbuchung des nördlichen Teils der Fläche Fl. Nr. 407 als Ökofläche Einigkeit erzielt werden.
Bezüglich der weiteren Punkte hat das Landschaftsarchitekturbüro "Grünfabrik" die Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde berücksichtigt und die vorgetragenen Änderungswünsche in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde im Bebauungsplan, in den textlichen Festsetzungen, in der Begründung sowie im Umweltbericht vorgenommen.
AE: 13:0
b) E.ON Netz GmbH (Schr. vom 10.06.2010)
Vortrag:
Dieser TöB weist darauf hin, dass sich im südlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes die 110-kV-Hochspannungsfreileitung Neufinsing – Mettenheim befinde. Die Leitung sei lagerichtig mit Angabe der Baubeschränkungszone von 19 m im Bebauungsplan eingetragen. Maßgeblich sei aber stets die Lage der Leitung in der Natur.
Seitens der E.ON Netz GmbH bestünden keine grundsätzlichen Einwände gegen den Bebauungsplan, sofern die Sicherheit des Leitungsbestandes und -betriebes durch
Maßnahmen nicht beeinträchtigt und insbesondere die gemäß einschlägiger Vorschriften erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen eingehalten werden.
Im vorliegenden Bebauungsplan befänden sich die Gebäude bereits außerhalb der Baubeschränkungszone und unterlägen damit keiner Höhenbeschränkung. Sollten hier durch Ausnützung der Baugrenzen Gebäude oder Gebäudeteile innerhalb der Baubeschränkungszone zu liegen kommen, sei dies mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen.
Weiter verweist dieser TöB darauf, dass bei der geplanten Bepflanzung innerhalb der Baubeschränkungszone (südlicher Geltungsbereich) an der ungünstigsten Stelle nur eine maximale Aufwuchshöhe von 3,50 m möglich sei. Die Anpflanzung von Obstbäumen sei deshalb nur in Mastnähe möglich. Hochwachsenden Bäumen innerhalb der Leitungsschutzzone (30 m beiderseits der Leitungsachse) könne man nicht zustimmen.
Die E.ON Netz GmbH bittet zudem, im Bebauungsplan mit aufzunehmen, dass hinsichtlich der in der angegebenen Baubeschränkungszone bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen alle Maßnahmen mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen und die Pläne hierfür zur Stellungnahme vorzulegen seien.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Das Planungsbüro Schwarzenböck hat unter Punkt "B) NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND HINWEISE" einen entsprechenden Hinweis in die Bebauungsplanung aufgenommen. Im Planteil wurden im Bereich der Leitungsschutzzone Bäume vom Landschaftsarchitekturbüro "Grünfabrik" aus der Bebauungs- und Gründordnungsplanung herausgenommen.
AE: 13:0
VI. Folgender Träger öffentlicher Belange hat Bedenken geäußert:
a) Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde (Schr. vom 04.06.2010)
Vergleiche Stellungnahme zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes unter TOP 6, Punkt V.a).
Beschluss:
Hinsichtlich der Stellungnahme der Gemeinde Obertaufkirchen wird auf die Beschlussfassung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes unter TOP 6 Punkt V.a) verwiesen.
AE: 13:0
B. Äußerungen der Bürger
Hierzu wird festgestellt, dass seitens der Bürger bei der Gemeinde keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
C. Vorschlag von Herrn Architekt Schwarzenböck;
Um eine möglichst große Planungsfreiheit zu gewährleisten und ggf. diverse Änderungsverfahren bezüglich der Garagenstandorte zu vermeiden, schlägt Herr Architekt Schwarzenböck nachfolgende Festsetzung hinsichtlich der Garagenstandorte vor. Dadurch könnten Doppelstandorte für Garagen, welche bei einigen Parzellen im Planteil vorgesehen sind, entfallen.
4. Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebengebäude
4.1 Ga Flächen-Umgrenzung für Garagen,
alternativ können die Garagen im Hauptbaukörper integriert, an diesen angebaut, oder frei innerhalb des Grundstückes platziert werden, wenn:
VORSCHLAG Die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO,
eine Stauraumtiefe mind. 5,00 m zu öffentl. Verkehrsflächen und
ein Grenzabstand von mind. 0,50 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze eingehalten sind.
4.2 ? Garagenzufahrt in Pfeilrichtung, Stauraumtiefe mind. 5,0 m
4.3 St Fläche für private Stellplätze, Stellplatztiefe mind. 5,0 m
4.4 Folgender Stellplatzschlüssel wird festgesetzt:
mind. 2,0 Stellplätze pro Wohneinheit.
5-10. entfällt
Beschluss:
Der Gemeinderat erachtet den Vorschlag von Herrn Architekt Schwarzenböck als sinnvoll und beschließt, die o.g. Regelung zu den Garagenstandorten in die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes aufzunehmen.
AE: 13:0
Gesamtbeschluss:
Der Gemeinderat billigt den Planentwurf des Bebauungsplanes "Mesmering - Sonnenwiese" in der Fassung der vorgenannten Beschlüsse und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
AE: 13:0
8. Vollzug des BauGB
Bebauungsplanaufstellung "Gewerbegebiet Strass II";
Behandlung der
A. eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
B. Äußerungen der Bürger
A. Eingegangene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Vortrag:
Mit Beschluss vom 14.04.2010 billigte der Gemeinderat den vom Planfertiger, Herrn Architekt Schwarzenböck, vorgelegten Planentwurf einschließlich Begründung und Umweltbericht und beauftragte die Verwaltung, die Verfahrensschritte nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Beteiligung der Bürger erfolgte in der Zeit vom 26.04.2010 bis 28.05.2010. Während dieser Zeit konnte in die Planung eingesehen werden. Ebenfalls wurde darauf verwiesen, dass auf Wunsch die Planung erläutert wird. Der öffentliche Aushang hierzu erfolgte durch Anschlag an der Amtstafel am 16.04.2010.
Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23.04.2010 am Verfahren beteiligt. Sie wurden gebeten, bis zum 28.05.2010 zum Planentwurf Stellung zu nehmen.
I. Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Königstr. 19, 83022 Rosenheim;
- Vermessungsamt, Stadtplatz 48, 84453 Mühldorf a. Inn;
- Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung Bau- und Bodendenkmalpflege, Hofgraben 4, 80539 München;
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München;
- Kath. Pfarramt Obertaufkirchen, Kirchplatz 3, 84419 Obertaufkirchen;
- Evang.-Luth. Pfarramt, Mühlenstr. 6, 84453 Mühldorf a. Inn;
- Erdgas Südbayern, Geretsrieder Str. 30, 84478 Waldkraiburg;
- Deutsche Post AG, Bau- und Immobiliencenter, Postfach 200001, 80324 München;
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 4, 80333 München;
- Kreishandwerkerschaft Altötting – Mühldorf, Werkstr. 13, 84513 Töging a. Inn;
- Kreisheimatpfleger, Herr Ernst Aicher, Pleiskirchner Str. 5, 84453 Mühldorf a. Inn;
- Bund Naturschutz in Bayern e. V., Prager Str. 6, 84478 Waldkraiburg;
- Kreisjugendring, Braunauer Str. 4, 84478 Waldkraiburg;
- Gemeinde St. Wolfgang, Hauptstr. 9, 84427 St. Wolfgang;
- Regierung von Oberbayern -Gewerbeaufsichtsamt-, Maximilianstr. 39, 80538 München
II. Folgende Träger öffentlicher Belange haben ihr Einverständnis mit der Planung angezeigt:
a) E.ON Gastransport GmbH, Essen (Schr. vom 27.04.2010)
b) Staatl. Gesundheitsamt Mühldorf a. Inn (Schr. vom 03.05.2010)
c) Erzbischöfliches Ordinariat, München (Schr. vom 06.05.2010)
d) Deutsche Bahn (DB), München (Schr. vom 03.05.2010)
e) Kreisbrandinspektion Mühldorf a. Inn (Schr. vom 06.05.2010)
f) Gemeinde Reichertsheim (Schr. vom 27.04.2010)
g) Amt f. Ländliche Entwicklung (Schr. vom 11.05.2010)
h) Amt f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Töging a. Inn (Schr. vom 12.05.2010)
i) Eisenbahn – Bundesamt (Schr. vom 10.05.2010)
j) Gemeinde Rattenkirchen (Schr. vom 27.05.2010)
k) Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Max-Joseph-Str. 2, 80333 München (Schr. vom 25.05.2010)
l) Stadt Dorfen, Rathausplatz 2, 84405 Dorfen (Schr. vom 18.05.2010)
m) Gemeinde Schwindegg, Mühldorfer Str. 54, 84419 Schwindegg (mündl. Mitteilung)
n) Landratsamt Mühldorf a. Inn, Kreistiefbauverwaltung, (Schr. vom 25.05.2010)
o) Stadtwerke München SWM, Emmy-Noether-Str. 2, 80287 München;
III. Folgende Träger öffentlicher Belange haben Hinweise und Anregungen vorgetragen:
a) Autobahndirektion Südbayern für B15 neu, München (Schr. vom 04.05.2010)
Dieser TöB erklärt, dass die Umgriffe des Bebauungsplanes außerhalb der fernstraßenrechtlichen Zuständigkeit der Autobahndirektion Südbayern liegen.
Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Bundesfernstraßennähe das Baugebiet erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt sein könnte. Ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen habe der Maßnahmenträger auf seine Kosten vorzunehmen. Hinsichtlich dieser Lärmschutzmaßnahmen bestünden keine Erstattungs- bzw. Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der BRD, dem Freistaat Bayern oder dessen Bediensteten.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt diese Hinweise zur Kenntnis.
Gemäß dem Protokoll der Behördenbesprechung vom 16.12.2009 im Landratsamt Mühldorf am Inn wurden aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde aufgrund des bestehenden Abstandes zu der geplanten Trasse der Bundesautobahn A 94 keine Anregungen gegeben. Auch die schriftliche Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde zu der Bebauungsplanung (vgl. Punkt IV. a) ad) enthält keine entsprechenden Hinweise.
AE: 13:0
b) Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Bad Aibling (Schr. vom 05.05.2010)
Von Seiten dieses TöB bestehen gegen die Planungen keine Bedenken.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der Haager Straße Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom befinden, welche durch die Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden könnten. Es wird darum gebeten, während der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u.a. Abschnitt 3 – zu beachten. Dieser TöB bittet sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationsleitungen nicht behindert werden.
Beschluss:
Diese Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das mit der Erschließungsplanung beauftragte Ingenieurbüro Behringer wird hiervon unterrichtet.
AE: 13:0
c) E.ON Bayern AG, Netzcenter Ampfing, Mobil-Oil-Str. 34, 84539 Ampfing;
Dieser TöB nimmt zu dem o.g Bauleitplanung wie folgt Stellung:
In der Nähe des überplanten Bereiches befinden sich Versorgungseinrichtungen der E.ON Bayern AG.
Nach Prüfung der Planungen bestünden gegen das Planungsvorhaben von Seiten der E.ON Bayern AG keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb ihrer Anlagen nicht beeinträchtigt würden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes seien Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung sei in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitgrünstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befänden sich Anlagenteile der E.ON Bayern AG oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger sei es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mind. 3 Monate) vor Baubeginn der E.ON Bayern AG schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB seien die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Im Moment lägen dem TöB keine Anmeldungen oder Anfragen bezüglich der Anschlussleistungen vor.
Je nach Leistungsbedarf könne die Errichtung einer neuen Transformatorenstation im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötige die E.ON Bayern AG je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 m² und 35 m², das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der E.ON Bayern AG zu sichern sei. Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude müsse verbindlich gewährleistet sein, dass die E.ON Bayern AG über die Stationsgrundstücke verfügen könne. Zu dem Zeitpunkt müssten befestigte Verkehrsflächen mit Tieflader befahren werden können.
Des Weiteren bittet dieser TÖB darum, im weiteren Verfahren beteiligt zu werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Es wird angemerkt, dass die vorhandenen Trassen außerhalb des Geltungsbereiches liegen. Zudem ist die Festlegung neuer Trassen nicht vorrangige Aufgabe der Bauleitplanung, sondern obliegt dem ausführenden Ingenieurbüro. Das mit der Erschließungsplanung beauftragte Ingenieurbüro Behringer wird hiervon unterrichtet und aufgefordert, die vorgetragenen Hinweise in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
Für eine von dem TöB angesprochene ggf. notwendige zusätzliche Trafostation im Geltungsbereich wird die Gemeinde in Abstimmung mit der E.ON Bayern AG ggf. eine entsprechende Fläche vorhalten.
AE: 13:0
d) Kabel Deutschland GmbH, Betastr. 6-8, 85774 Unterföhring (E-Mail v. 23.04.2010);
Dieser TöB verweist darauf, dass sich im Planungsbereich Telekommunikationsanlagen der Kabel Deutschland GmbH befinden. Diese Anlagen seien bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern, sie dürften nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Beachtung ihrer Kabelschutzanweisung verwiesen. Hierbei sei dem Punkt 6 eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Sollte zudem eine Umverlegung der Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötige das Unternehmen mindestens drei Monate vor Baubeginn den Auftrag, um eine Planung, eine Bauvorbereitung sowie die notwendigen Arbeiten veranlassen zu können.
Weiter sei zu beachten, dass bei Änderungen der angegebenen Baumaßnahme eine erneute Bestandsauskunft erforderlich sei.
Beschluss:
Die vorgetragenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das mit der Erschließungsplanung beauftragte Ingenieurbüro Behringer wird hiervon unterrichtet und aufgefordert, die Hinweise in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
AE: 13:0
e) Zweckverband zur Wasserversorgung der Isener Gruppe (Schr. vom 04.05.2010)
Dieser TöB stellt fest, dass im Textteil mit Begründung des Bebauungsplanes auf Seite 2 unter "1. Art und Maß der baulichen Nutzung" nur die Grundflächenzahl festgelegt sei, nicht aber die Geschossfläche.
Da der Zweckverband Isener Gruppe als Beitragsmaßstab aber die zulässige Geschossfläche benötige, bittet er darum, eine zulässige Geschossfläche festzusetzen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen des Zweckverbandes zur Kenntnis. Als zulässige Geschossfläche wird eine GFZ von 0,42 festgelegt. Herr Architekt Schwarzenböck wird gebeten, die Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.
AE: 13:0
f) Staatliches Bauamt Rosenheim (Schr. vom 26.05.2010)
Seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim besteht mit dem Planvorhaben Einverständnis. Hierzu wird die Empfehlung gegeben, die im Lageplan erkennbare Pflanzung von Bäumen im Sichtdreieck der Zufahrt zur Kreisstraße hinsichtlich der Baumstandorte zu überdenken bzw. zu verschieben.
Zudem wies Herr Reindl vom Ingenieurbüro Behringer darauf hin, dass aus seiner Sicht die Ein- und Ausfahrt mit Sattelzügen hinsichtlich der Kurvenradien zu Problemen führen werde. Er schlägt daher vor, die Einfahrt zu verbreitern und auf eine Baumbepflanzung links und rechts der Zufahrt zu verzichten.
Beschluss:
Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim und des Ingenieurbüros Behringer vorgeschlagenen Änderungen wurden zwischenzeitlich vom Architekturbüro Schwarzenböck in die Festsetzungen des Planentwurfes vom 11.08.2010 eingearbeitet. Hierzu wurden die Bäume im Sichtdreieck herausgenommen sowie die Zufahrt zum Gewerbegebiet entsprechend den Vorgaben des Ingenieurbüros Behringer verbreitert.
AE: 13:0
IV. Folgende Träger öffentlicher Belange haben fachliche Empfehlungen abgegeben bzw. Forderungen erhoben:
a) Landratsamt Mühldorf a. Inn (Schr. vom 25.05.2010)
aa) Ortsplanung
Aus Sicht dieses TöB kann die unter Punkt 2.2 getroffene Festlegung einer zwingenden Firstrichtung entfallen, da es sich bei den dargestellten Gebäuden "nur" um eine vorgeschlagene Bebauung handelt.
Beschluss:
Dieser Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagene Änderung wurde vom Architekturbüro Schwarzenböck in die Festsetzungen des Planentwurfes vom 11.08.2010 eingearbeitet. Hierzu wurde die Festsetzung 2.2 gestrichen sowie die zeichnerische Darstellung geändert.
AE: 13:0
ab) Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft
Nach den Ausführungen der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft ist in den Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Punkt 14 auf eine Versickerung des Oberflächenwassers abgestellt. Es sei aber davon auszugehen, dass eine Versickerung auf Grund des bindigen Bodens nicht möglich sein werde. Dies müsse in den Festsetzungen sowie im Umweltbericht berücksichtigt werden.
Zu der im Bebauungsplanentwurf geplanten Erweiterung des bestehenden Rückhaltebeckens führt dieser TöB aus, dass es sich anbieten würde, ein zentrales Regenrückhaltebecken zu errichten, dessen gedrosselter Ablauf in das bestehende Oberflächenwasser-Rückhaltebecken entwässere. Die im Planentwurf eingezeichnete Erweiterung des vorhandenen Rückhaltebeckens reiche hierfür nicht aus, weil dadurch der Ablauf nicht ausreichend gedrosselt werde. Statt einer Vergrößerung des vorhandenen Beckens sei also ein eigenes Rückhaltebecken zu errichten, dessen gedrosselter Ablauf (und der Notüberlauf) in das vorhandene Regenrückhaltebecken eingeleitet werden könne.
Alternativ sei es auch möglich, für jedes Baugrundstück extra eine Regenrückhaltemaßnahme vom Bauherren zu verlangen, die dann mit dem Bauantrag auch nachzuweisen wäre.
Die Festsetzungen unter Punkt 14 seien entsprechend der gewählten Alternative umzuformulieren.
Das mit der Erschließungsplanung beauftragte Ingenieurbüro Behringer wurde bezüglich des Regenrückhalts beauftragt, die benötigte Kapazität des Beckens zu berechnen. Für die Ausweisung des Gewerbegebietes Strass II sei danach ein Rückhaltevolumen von ca. 250 m
3 erforderlich. Um unabhängig von dem Bedarf für das neue Gewerbegebiet Strass II so viel Stauraum wie möglich zu schaffen, kam die Gemeinde nach Rücksprache mit der Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft zu dem Ergebnis, das bestehende Becken zu erweitern und zudem mit einem Drosselbauwerk auszustatten.
Nach den Planungen des Ingenieurbüros Behringer kann durch die Erweiterung das Fassungsvolumen von derzeit ca. 1.250 m
3 auf ca. 2.800 m
3 erweitert werden. Mit einer flächigen Erweiterung und der Erhöhung des Beckens um insgesamt ca. 0,75 m würde das derzeitige Stauvolumen mehr als verdoppelt.
Zudem wird in dem Becken ein Drosselbauwerk vor dem Auslauf errichtet. Bis zu einer Stauhöhe von 1 m wird das Regenwasser gedrosselt abgeführt, je nach Stauhöhe im Becken ändert sich der Drosselabfluss. Oberhalb dieser Stauhöhe kann das Regenwasser weiter „ungedrosselt“ abfließen. Bei einer Gesamttiefe des Beckens von 1,75 m bedeutet dies, dass ein Volumen von ca. 1.450 m
3 gedrosselt und ca. 1.350 m
3 "ungedrosselt" an die bestehende Regenwasserkanalisation abgegeben wird.
Das Drosselbauwerk selbst ist ein Betonbauwerk mit einer Grundfläche von 1,50 m x 1,50 m und einer Höhe von 1,75 m. Die Regulierung des Drosselablaufs und der Stauhöhe erfolgt über Eichenholzbretter mit rechteckigen Durchflussöffnungen. Als Abdeckung des Schachtbauwerks ist eine begehbare und rutsch- und verschiebsichere Gitterrostabdeckung geplant.
Die Kosten für die gesamte Erweiterungsmaßnahme schätzt das Ingenieurbüro Behringer auf rd. 49.500 € (brutto).
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Mit der vom Ingenieurbüro Behringer vorgeschlagenen Erweiterung des Regenrückhaltebeckens besteht Einverständnis. Die vorgeschlagene Erweiterung des Regenrückhaltebeckens wurde vom Architekturbüro Schwarzenböck bzw. vom Landschaftsarchitekturbüro "Grünfabrik" in den Bebauungsplan- bzw. Grünordnungsentwurf vom 11.08.2010 entsprechend den Vorgaben des Ingenieurbüros Behringer eingearbeitet.
AE: 13:0
ac) Naturschutz und Landschaftspflege
Dieser TöB teilt mit, dass eine Errichtung des Gewerbegebietes Strass II am südlichen Ortsrand aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich akzeptiert werden könne, wenn auch die festgesetzten Grünstreifen zur Eingriffsminimierung vor allem am südlichen Gebietsrand zur Bildung einer neuen Ortsrandeingrünung sehr knapp bemessen seien. Gegen die Festsetzung, Gestaltung und Bilanzierung der Ausgleichsflächen bestünden seitens des Naturschutzes und der Landschaftspflege noch erhebliche Bedenken. Von dem mit einer Breite von 8 Metern auf Privatgrund festgesetzten Grünstreifen könne aus fachlicher Sicht nur der über 5 m hinausgehende Bereich als Ausgleich akzeptiert werden. Es werde jedoch empfohlen, den Streifen in seiner Gesamtheit als Minimierungsmaßnahme auszuweisen, da bei der Ausweisung auf Privatgrund keine hohe Wertigkeit zu erwarten sei und angesichts der im Gewerbegebiet höheren Versiegelung auch mehr an Minimierung erforderlich sei, um den geringen Ausgleichsfaktor zu rechtfertigen.
Die im Norden dargestellte Ausgleichsfläche im Einflussbereich der 110 KV-Leitung könne wegen der eingeschränkten Entwicklungsfähigkeit nur dann mit einem Faktor von 0,8 akzeptiert werden, wenn qualitätsvolle Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen seien. Die beabsichtigte Pflanzung von Obstbäumen erscheine zweifelhaft, da aus fachlicher Sicht nur die Pflanzung von Hochstamm-Bäumen als Ausgleich in Frage käme und sich die E.ON Netz GmbH bei einem Vorhaben unter einer 110 KV Leitung die Kürzung von Gehölzen über 3,5 m Höhe in der Bauverbotszone der Leitung vorbehalte.
Zur Anlage einer Magerwiese als Ausgleichsmaßnahme führt dieser TÖB aus, dass die Maßnahme auf dem sehr nährstoffreichen vorhandenen Boden nur dann Erfolg verspreche, wenn man sich zum Abtrag der oberen Bodenschicht und zur Ausbringung einer hochwertigen heimischen Ansaat entschließe.
Auch die zunächst technisch bedingte Sickermulde könne nur dann eine Wertigkeit als Ausgleichsfläche erlangen, wenn sie mit Rohboden ohne Oberbodenauftrag gestaltet, mit hochwertigem Saatgut oder Heudruschverfahren angesät und in der Folge extensiv gepflegt werde.
Beschluss:
Die Ausführungen dieses TÖB werden zur Kenntnis genommen.
Am 23.06.2010 fand hierzu ein gemeinsamer Besprechungstermin im Landratsamt Mühldorf a. Inn statt. Hierbei wurden unter anderem die Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde mit dem Landschaftsarchitekturbüro "Grünfabrik" erörtert.
Die danach verbliebenen Änderungspunkte wurden zwischenzeitlich vom Landschaftsarchitekturbüro "Grünfabrik" in den Bebauungsplan, in die textlichen Festsetzungen, in die Begründung sowie in den Umweltbericht eingearbeitet.
AE: 13:0
ad) Immissionsschutz:
Dieser TöB weist grundsätzlich darauf hin, dass ein Zusammenrücken von Gewerbe- und Wohngebietsflächen auf kurz oder lang zu Konflikten führe. Daher sei die Festlegung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln bzw. Emissionskontingenten für das Gewerbegebiet erforderlich. Zur Festlegung sei eine entsprechende schalltechnische Begutachtung erforderlich. Dabei sollte bereits eine zukünftige Erweiterung sowohl der Wohn- als auch der Gewerbeflächen berücksichtigt werden. Diesbezüglich werde auch auf die Stellungnahme zur 7. Flächennutzungsplanänderung (siehe TOP 6) verwiesen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. Aufgrund der fachlichen Empfehlung der Unteren Immissionsschutzbehörde beauftragte die Gemeinde zwischenzeitlich das Ingenieurbüro Greiner mit der Durchführung einer schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung. Die dabei ermittelten Schallleistungspegel bzw. Emissionskontingente wurden gemäß der Textvorschläge Ziff. 5 der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung in die Festsetzungen unter Ziff. 24 des Bebauungsplanes ergänzt. Ebenso wurden die Hinweise aus dem Gutachten in Teil B des Bebauungsplanes übernommen. Abweichend von dem Auflagenvorschlag des Gutachtens wurde in den Bebauungsplan hinsichtlich des Nachweises zur Einhaltung der Emissionskontingente nachfolgend aufgeführte Ausnahmeregelung aufgenommen.
"Anhand von schalltechnischen Gutachten ist beim Baugenehmigungsantrag bzw. Nutzungsänderungsantrag von jedem anzusiedelnden Betrieb mit Ausnahme von Gebäuden und Räumen im Sinne des § 13 Baunutzungsverordnung (Bau NVO) nachzuweisen, dass die festgesetzten Emissionskontingente nicht überschritten werden."
AE: 13:0
b) E.ON Netz GmbH (Schr. vom 10.06.2010);
Dieser TöB weist darauf hin, dass sich im nördlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes die 110-kV-Hochspannungsfreileitung Neufinsing – Mettenheim befinde. Die Leitung sei lagerichtig mit Angabe der Baubeschränkungszone von 19 m im Bebauungsplan eingetragen. Maßgeblich sei aber stets die Lage der Leitung in der Natur.
Seitens der E.ON Netz GmbH bestünden keine grundsätzlichen Einwände gegen den Bebauungsplan, sofern die Sicherheit des Leitungsbestandes und -betriebes durch Maßnahmen nicht beeinträchtigt werde und insbesondere die gemäß einschlägiger Vorschriften erforderlichen Mindestabstände zu den Leiterseilen eingehalten werden.
Im vorliegenden Bebauungsplan befänden sich die Gebäude bereits außerhalb der Baubeschränkungszone und unterlägen damit keiner Höhenbeschränkung. Sollten hier die Baugrenzen Richtung Norden ausgenützt werden und damit Gebäudeteile o.ä. innerhalb der Baubeschränkungszone liegen, sei dies mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen.
Weiter verweist dieser TöB darauf, dass bei der geplanten Bepflanzung innerhalb der Baubeschränkungszone (westlicher Geltungsbereich) an der ungünstigsten Stelle nur eine maximale Aufwuchshöhe von 3,50 m möglich sei. Die Anpflanzung von Obstbäumen sei deshalb nur in Mastnähe möglich. Hochwachsenden Bäumen innerhalb der Leitungsschutzzone (30 m beiderseits der Leitungsachse) könne man nicht zustimmen.
Abgrabungen im 10 m-Bereich des Mastes Nr. A132 (Regenrückhaltefläche) seien rechtzeitig mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen.
Die E.ON Netz GmbH bittet zudem, im Bebauungsplan mit aufzunehmen, dass hinsichtlich der in der angegebenen Baubeschränkungszone bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen alle Maßnahmen mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen und die Pläne hierfür zur Stellungnahme vorzulegen seien.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Vom Planungsbüro Schwarzenböck wurde ein entsprechender Hinweis unter "B) NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND HINWEISE" ergänzt. Zudem wurden Bäume aus dem Planteil herausgenommen. Ferner wurden die Änderungspunkte vom Landschaftsarchitekturbüro „Grünfabrik“ in den Umweltbericht, in die Begründung sowie in die Festsetzungen eingearbeitet. Ferner wird das mit der Erschließungsplanung beauftragte Ingenieurbüro Behringer von den Hinweisen des TöB unterrichtet und gebeten, diese in der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
AE: 13:0
V. Folgender Träger öffentlicher Belange hat Bedenken geäußert:
a) Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde (Schr. vom 04.06.2010)
Vergleiche Stellungnahme zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes unter TOP 6 Punkt V. a)
Beschluss:
Hinsichtlich der Stellungnahme der Gemeinde Obertaufkirchen wird auf die Beschlussfassung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes unter TOP 6 Punkt V. a) verwiesen.
AE: 13:0
B. Äußerungen der Bürger
Hierzu wird festgestellt, dass seitens der Bürger bei der Gemeinde keine Stellungnahmen abgegeben wurden.
Gesamtbeschluss:
Der Gemeinderat billigt den Planentwurf des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Strass II" in der Fassung der vorgenannten Beschlüsse und beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
AE: 13:0
9. Bau der A 94;
Autobahnanschlussstellenbenennung der Anschlussstelle bei Obertaufkirchen;
Vortrag:
Bei einer Besprechung am 15.07.2010 im Landratsamt Mühldorf a. Inn wurden die Bürgermeister der betroffenen Anliegergemeinden über die geplante Anschlussstellenbeschilderung der A 94 im Landkreis Mühldorf informiert.
Nach dem bei einem Behördengespräch am 17.05.2010 in der Autobahndirektion Südbayern zwischen der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, der Autobahndirektion sowie den Landratsämtern Erding und Mühldorf abgestimmten Konzept soll die südlich von Obertaufkirchen geplante Anschlussstelle 16 die Bezeichnung „Autobahnanschlussstelle Schwindegg“ erhalten. Die Darstellung der Ausfahrtsziele auf der Beschilderung sieht dabei folgende Reihenfolge vor:
- Schwindegg
- Buchbach
- Obertaufkirchen
- Gars a. Inn
Bei der Besprechung am 15.07.2010 hat Bürgermeister Ehgartner gegen die Bezeichnung der geplanten „Autobahnanschlussstelle Schwindegg“ Einwände erhoben und die Bezeichnung "Autobahnanschlussstelle Obertaufkirchen" gefordert. Gegen das Gesamtkonzept wurden auch von anderen Landkreisgemeinden Einwände erhoben.
Mit E-Mail vom 03.08.2010 übersandte das Landratsamt Mühldorf a. Inn das Protokoll der Besprechung vom 15.07.2010 mit der Bitte, bis spätestens 15.09.2010 zur Benennung der Anschlussstellen Stellung zu nehmen. Ein Abdruck des Protokolls wurde den Gemeinderäten mit der Sitzungsladung zugesandt.
Von Seiten der Gemeinde Obertaufkirchen besteht mit der vorgesehenen Bezeichnung der Anschlussstelle 16 bei Obertaufkirchen kein Einverständnis. Die Gründe hierzu wurden in einer gemeindlichen Stellungnahme vom 11.08.2010 zusammengefasst; ein Entwurfsabdruck wurde den Gemeinderäten als Sitzungsvorlage ausgehändigt.
Danach spricht unter Berücksichtigung der positiven Entwicklungsprognose der Gemeinde Obertaufkirchen sowohl
- eine höhere, zumindest aber gleichwertige Verkehrsbedeutung der Gemeinde Obertaufkirchen
- als auch die Lage der Gemeinde Obertaufkirchen im Straßennetz (Obertaufkirchen als Verknüpfungspunkt in das nachgeordnete Staatsstraßennetz - zumal im Falle einer Aufstufung der Kreisstraße MÜ 22 zur Staatsstraße sowie im Falle des Baus einer Ortsumfahrung Obertaufkirchen)
zugunsten der Benennung der Gemeinde Obertaufkirchen als wichtigstes (und nächstgelegenes) Ausfahrtsziel.
Zusätzlich wurde aus den Reihen des Gemeinderates vorgeschlagen, in der Stellungnahme auf die Bedeutung der in der Gemeinde Obertaufkirchen ansässigen Gewerbebetriebe hinzuweisen, um die Benennung von Obertaufkirchen als wichtigstes Ausfahrtsziel zusätzlich zu unterstreichen.
Beschluss:
Die Gemeinde Obertaufkirchen fordert die Benennung der Anschlussstelle 16 im Gemeindebereich von Obertaufkirchen als "Autobahnanschlussstelle Obertaufkirchen“ und damit die Benennung des Ortsnamens "Obertaufkirchen" an erster Stelle der Anschlussstellenbeschilderung. Zur Begründung verweist der Gemeinderat auf die Stellungnahme der Gemeinde Obertaufkirchen zur "Beschilderung der Autobahnanschlussstellen der geplanten A 94 – "Ausfahrt Obertaufkirchen" vom 11.08.2010, die dem Protokoll als Anlage 1 beiliegt.
AE: 13:0
10. Informationen und Bekanntgaben;
a) Hangsicherung und Bodenaustausch Ortsmitte Oberornau - Grundstücke
westlich der Kirche -;
Auftragsvergabe;
Vortrag:
Aufgrund der notwendigen Maßnahmen zur Hangsicherung sowie des Bodenaustausches im Bereich der o. g. Grundstücke erläuterte Herr Architekt Maier dem Gemeinderat in der Sitzung vom 14.07.2010 die vom Ingenieurbüro Crystal Geotechnik alternativ vorgeschlagene "Variante 2", die zur Stabilisierung des Hanges u.a. die Errichtung einer ca. 5 m hohen Steinschlichtung vorsieht. Der Gemeinderat signalisierte zur Umsetzung der Maßnahme sein Einverständnis und stimmte einer Ausschreibung der Arbeiten zu.
Bei der Sitzung des Gemeinderates vom 28.07.2010 wurde mit den Arbeiten zur Hangsicherung sowie zum Bodenaustausch als wirtschaftlich günstigster Bieter die Firma Helmut Mailhammer GmbH aus Obertaufkirchen beauftragt. Grundlage ist das Angebot vom 23.07.2010 mit einer Bruttoauftragssumme von 88.181,82 €.
Kein Beschluss
B. Nichtöffentliche Sitzung
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Vorläufiges Protokoll 11. August 2010 (290 kb)