Warum ? - Ausweispflicht !
Deutsche Staatsangehörige (im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften des Melderechts der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.
Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde (z.B. der Polizei) vorlegen. Personen, die einen gültigen Pass besitzen und sich durch diesen ausweisen können benötigen keinen Personalausweis. Sie können jedoch einen Reisepass und einen Personalausweis beantragen und besitzen. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige gebracht und geahndet werden.
Jugendlichen kann auf Antrag und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten auch schon vor dem 16. Lebensjahr ein Personalausweis ausgestellt werden. Die rechtzeitige Beantragung hilft Probleme zu vermeiden.
Für Grenzübertritte von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist ein Kinderausweis bzw. Kinderreisepass, Personalausweis oder Reisepass erforderlich. Eine Eintragung im Reisepass der Eltern ist seit 1. 11. 2007 nicht mehr möglich. Antragsteller sind die Eltern, die beide ihre Personalausweise oder Reisepässe zur Antragstellung vorlegen müssen. Eine eventuelle Zustimmungserklärung muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
Bei Kindern aus geschiedener Ehe ist die Zustimmung des Elternteils erforderlich, dem die elterliche Sorge übertragen wurde. Der entsprechende Beschluss des Vormundschaftsgerichtes ist im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Soweit über die elterliche Sorge im Rahmen eines Urteils entschieden wurde, ist die Rechtskraft nachzuweisen.
Ist mit der gesetzlichen Vertretung ein Betreuer beauftragt, ist dessen Zustimmung erforderlich. Der Betreuerausweis ist mitzubringen.
Wichtiger Hinweis:
Verschiedene Länder verlangen Lichtbilder oder sogar Reisepässe auch für Kinder (u.U. bereits ab 6 Jahre). Genauere Informationen erhalten Sie bei der Botschaft des jeweiligen Landes. Wichtige Informationen dazu erhalten Sie über die Länderinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. Erkundigen Sie sich bitte auf jeden Fall rechtzeitig. An der Grenze ist es dann im Zweifelsfall zu spät.
Bei Auslandsreisen:
Gültigkeit des Reisepasses überprüfen
Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger treten insbesondere während der Sommermonate eine Auslandsreise an. Zuvor sollte man aber auch seinen Reisepass, gegebenenfalls auch den Personalausweis, auf seine Gültigkeit überprüfen. Dieser muss vor Reiseantritt, je nach Zielland, noch eine Gültigkeit von mindestens drei, sechs oder mehr Monaten haben. Bitte erkundigen Sie sich bei der Botschaft des Landes, das Sie besuchen wollen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie über die Länderinformationen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland..
Den kurzfristig entschlossenen Reisenden kann die Gemeindeverwaltung in Ausnahmefällen auch einen vorläufigen Pass ausstellen, der aber nur bis zu einem Jahr gültig ist. Dazu wird ein aktuelles biometrisches Lichtbild benötigt. Der Pass wird sofort bei der Beantragung erstellt. Sie können Ihn gleich mitnehmen. Als Antragsteller müssen Sie jedoch persönlich vorsprechen und Ihre Unterschrift im Amt leisten.
Hierbei erfolgt jedoch die Prüfung durch die Gemeindeverwaltung, ob die Bestellung eines Expressreisepasses noch möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, so wird ein vorläufiger Reisepass ausgestellt.