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Zulässigkeit von Geländeauffüllungen

    Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass Geländeauffüllungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m² baurechtlich verfahrensfrei sind. Auffüllungen mit einer Höhe von mehr als 2 m oder einer Fläche von mehr als 500 m² sind baugenehmigungspflichtig. Unabhängig von der Frage der Baugenehmigungspflicht sind u. U. Belange des Naturschutzes (z. B. Biotope) oder der Wasserwirtschaft (z. B. Verlust von Retentionsraum) zu berücksichtigen. Auf das Merkblatt Gelaendeauffuellungen…

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